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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Alle Verträge, die von Fiederhell logistik express GmbH (im folgenden "logex") mit Versendern (im folgenden "Auftraggeber"), über die Versendung, Beförderung, Behandlung und/oder Lagerung von Gütern abgeschlossen werden, kommen auf der Basis der CMR und ergänzend ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") zustande. Entgegenstehenden AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Soweit die AGB der logex keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen ("AÖSp") in der zum Vertragsabschluss jeweils aktuellen Fassung.

§ 2 Leistungsumfang

2.1

Die Definition und Beschreibung der einzelnen Dienstleistungen sowie der jeweilige Leistungsrahmen sind in den jeweiligen, zum Vertragsabschluss aktuellen Produktinformationen enthalten; diese begrenzen die jeweiligen Leistungspflichten von logex. Mangels besonderer Vereinbarung gilt die jeweilige Standarddienstleistung ohne jegliche Zusatzdienstleistung; dies gilt auch, wenn eine Sonderdienstleistung beauftragt wird, die von logex nicht oder nicht zu den vom Auftraggeber gewünschten Bedingungen (insbesondere nach Ort, Zeit, Volumen, Gewicht) angeboten wird. Die Bestimmungen zu den einzelnen Sonderdienstleistungen (die extra bezahlt wurden) bleiben von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

§ 3 Ausgeschlossene Leistung

3.1

Von der Beförderung ausgeschlossen sind mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung folgende Sendungen

a) die von oder an Privatadressen abgeholt oder zugestellt werden sollen und/oder die als Empfängeradresse lediglich eine Postfachanschrift oder den Zusatz "Postlagernd" aufweisen,

b) die nicht den in den jeweils aktuellsten Produktbroschüren definierten Eigenschaften, insbesondere nicht den darin jeweils definierten Maßen und Gewichten entsprechen,

c) deren Wert 100.000 EURO übersteigt,

d) für die vom Absender gemäß Art. 24 CMR und/oder Art. 26 CMR ein Wert oder ein Interesse deklariert wird oder deklariert werden soll,

e) die zwar unter den Wertgrenzen der Ziffer 3.1c) liegen, jedoch von besonderem Wert sind, insbesondere Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Juwelen, Pelze, Kunstgegenstände, Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten, Zahlungsmittel, Dokumente, Urkunden, Scheck- oder Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Aktien, Wechsel, Sparbücher, sowie sonstige Papiere, für die im Schadenfall keine Sperrung oder Kraftloserklärungs- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können,

f) deren Beförderung/Aufbewahrung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt,

g) die Drogen enthalten,

h) die verderbliche Güter oder sonstige schadensgeneigte Güter enthalten, die vor Hitze- oder Kälteeinwirkungen sowie Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit besonders zu schützen sind und deswegen besonderer technischer Einrichtungen bedürfen,

i) die sterbliche Überreste von Menschen oder Tieren und/oder lebende Tiere und Pflanzen enthalten,

j) die Waffen, Explosivstoffe, dual-use-Waren oder Militärgüter enthalten,

k) deren Inhalte als pornographisch anstößig oder als politisch sensibel betrachtet werden könnten,

l) die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Beeinträchtigung oder Beschädigung von Personen, Gütern oder Einrichtungen verursachen können,

m) deren Verpackung nicht ihrer Form, ihrem Inhalt oder ihrer Natur, insbesondere nicht § 4.1 entspricht,

n) die Umzugsgut zum Inhalt haben, oder

l) Versandeinheiten mit fehlender, unzureichender oder irreführender Kennzeichnung, insbesondere Versandeinheiten, die nicht § 4.2 entsprechen.

3.2

Sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Logex vom Transport ausgeschlossene Güter übergibt, sind durch den Auftraggeber - unabhängig von einem allfälligen Verschulden - zu ersetzen.

3.3

logex obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses, logex behält sich aber das Recht vor, jedes zum Transport übergebene Produkt zu öffnen und zu prüfen - es sei denn, dies ist durch ein örtliches Gesetz verboten - unabhängig davon, ob das Produkt Kennzeichnungen aufweist, die auf ausgeschlossene Güter schließen lassen oder gar keine Kennzeichnung vorliegt. Eine etwaige Überprüfung durch logex entbindet den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten. Des weiteren ist logex berechtigt, die Annahme und die Beförderung von Produkten ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

3.4

Sollten logex Sendungen zum Transport übergeben werden, die nicht den in den jeweils aktuellen Produktbroschüren definierten Eigenschaften entsprechen, so behält sich logex das Recht vor, den Transport dieser Sendungen zu stoppen.

3.5

Unabhängig davon, ob logex der Inhalt eines Paketes bekannt oder unbekannt ist, kommt über den Transport oder dessen Besorgung von ausgeschlossenen Gütern ein Vertrag auch dann nicht zustande, wenn das Paket abgeholt, befördert oder gelagert wird. Mitarbeiter von logex oder deren Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, hiervon abweichende Vereinbarungen zu schließen. Sollte der Auftraggeber logex über den Inhalt des Paketes täuschen, wird bereits jetzt die Anfechtung des Vertrages erklärt.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

4.1

Die von logex zu befördernden Güter müssen ordnungsgemäß auf den Transport vorbereitet und transportsicher verpackt, kompakt, stapelbar und sortierfähig sein.

4.2

4.2.1

Des weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, das Produkt mit den gesetzlichen, behördlich oder vertraglich jeweils vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Begleitpapieren zu versehen und diese pflichtgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat der Auftraggeber im Hinblick auf die Ziffer 3.1. c) den Wert des Produktes wahrheitsgemäß anzugeben, wobei diese Wertangabe ausdrücklich nicht als Interesse - oder Wertdeklaration i.S.d. Art. 24, 26 CMR zu verstehen ist. logex ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die dem Produkt beigefügten Dokumente und die erteilten Auskünfte ausreichend und richtig sind. Fehlen die für den Weitertransport und/oder die weitere Bearbeitung notwendigen Unterlagen, so hat der Auftraggeber diese innerhalb von 5 Werktagen beizubringen. Andernfalls wird das Produkt an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesendet.

4.2.2

Der Auftraggeber hat zu jeder Sendung die in der detaillierten Produktinformation jeweils angegebenen Sendungsdaten vollständig und richtig, mindestens aber Absender (ev. Kundennummer), genaue Empfängeradresse, Ident-Nummer (z.B. Auftragsnummer /Code), Anzahl Versandeinheiten und Gewicht der Sendung sowie gewünschte Sonderdienste, anzugeben

4.3

Der Auftraggeber hält Logex hinsichtlich aller infolge Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehenden Schäden, Kosten, Aufwendungen oder Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Die Erstattungspflicht umfasst auch mögliche Rechtsverteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie etwaige Gutachterkosten.

§ 5 Zustellung

5.1

Das Produkt wird gegen schriftliche oder elektronische Empfangsquittung an den Empfänger zugestellt, soweit nicht mit diesem eine besondere Art der Zustellung, wie z.B. die Hinterlegung des Produktes an einem vom Empfänger bestimmten Ort abgeschlossen wurde. Ist der Empfänger bei der Zustellung nicht anwesend, so ist logex berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Paket gegen Empfangsquittung an jede Person auszuliefern, von der nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang berechtigt ist, dazu zählen insbesondere alle Personen, die in den Räumen des Empfängers angetroffen werden. Dabei dürfen auch elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung eingesetzt werden, wobei der Auftraggeber damit einverstanden ist, dass der gedruckte Name des Empfängers oder der nach o.g. empfangsberechtigten Person in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift des Empfängers oder der nach o.g. empfangsberechtigten Person als Nachweis für die Zustellung ausreicht und der Auftraggeber ausdrücklich darauf verzichtet, einen Mangel in der Zustellung mit der Berufung auf den Einsatz elektronischer Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung zu begründen.

5.2

Kann eine Sendung nicht im ersten Versuch zugestellt werden, wird der Empfänger schriftlich davon in Kenntnis gesetzt und der Zeitpunkt eines weiteren Zustellversuchs angekündigt. Ein von diesem Zeitpunkt abweichender Zustelltermin kann separat mit dem Empfänger ebenso vereinbart werden.

5.3

Bleibt auch der zweite Zustellversuch erfolglos, sowie bei Annahmeverweigerung oder falscher Adresse hat der Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen 5 Werktagen nach Verständigung, schriftlich Instruktionen über die weitere Behandlung der Versandeinheiten zu erteilen; andernfalls wird die Sendung an ihn zurückgesendet. Sämtliche anfallenden Kosten gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers.

§ 6 Tarife; Zahlungsbedingungen

6.1

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für die Beförderung von Sendungen die in der jeweils gültigen Preisliste des Auftraggebers angegebenen Tarife; maßgeblich sind die am Tag der Auftragserteilung jeweils geltenden Tarife. Die Tarife setzen normale, unveränderte Beförderungsverhältnisse sowie die Weitergeltung der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils geltenden Fracht-, Valuta-, und Tarifverhältnisse (einschließlich von Straßenbenützungsgebühren) voraus. In diesen Tarifen sind die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer, sonstige staatliche Abgaben, Versicherungsprämie und Zuschläge für Sonderleistungen welcher Art immer nicht eingeschlossen.

6.2

Alle im Namen des Auftraggebers oder des Empfängers von logex geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Zöllen, Umsatzsteuern und sonstigen Steuern oder Erhebungen sowie Abwicklungsgebühren sind auf Anforderung durch logex sofort fällig, wobei logex nach ihrer Wahl berechtigt ist, die Zahlung vom Auftraggeber und/oder Empfänger zu verlangen; insoweit ist logex auch nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden.

6.3

Wird eine Zahlung per Rechnung oder Überweisung vereinbart, ist die fragliche Summe unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abschläge zu zahlen. In der Versandart Standard ist logex lediglich verpflichtet die Frachtschein-Sendungsnummern bekannt zu geben.

6.4

Logex ist berechtigt, bei Versandeinheiten, die nach Volumen, Ausmaße oder Gewicht abgerechnet werden, diese nachzumessen; der Auftraggeber stimmt zu, dass die von logex ermittelten Werte der Abrechnung zugrundegelegt werden. Logex behält sich vor bei Rechnungen deren Endbetrag unter € 250,- netto liegt eine Rechnungslegungsgebühr in Höhe von € 7,50 zu entrichten.

§ 7 Nachnahme

7.1

Jede Nachnahmesendung ist entsprechend der jeweiligen Produktinformation auf jedem Packstück und auf dem Übergabedokument deutlich, leserlich und dauerhaft als Nachnahmesendung zu kennzeichnen. Der Nachnahmebetrag darf nicht höher als der Wert der Versandeinheit zuzüglich der darauf entfallenden Transportkosten, Zölle und sonstigen Abgaben sein; eine nachträgliche Änderung des Nachnahmebetrages ist nur schriftlich möglich. Unvollständige Sendungen werden nur nach schriftlicher Anweisung des Auftraggebers unter Einziehung des gesamten Nachnahmebetrages zugestellt.

7.2

Die Überweisung des Nachnahmebetrages an den Auftraggeber wird innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eingang der Zustellbestätigung ("IOD") in der zuständigen Rechnungsstelle von logex veranlasst. Währungsrisiken gehen zu Lasten des Auftraggebers. logex ist berechtigt, inkassierte Nachnahmen mit offenen Forderungen gegen den Auftraggeber aufzurechnen.

7.3

Kann die Sendung nicht zugestellt oder der Nachnahmebetrag nicht eingezogen werden, versucht logex, schriftliche Anweisungen des Auftraggebers über das weitere Vorgehen zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird die Sendung an den Auftraggeber zurückgesendet. Der Auftraggeber haftet in diesen Fällen für alle anfallenden Kosten und Aufwendungen und hält logex schad- und klaglos gegenüber allen Ansprüchen Dritter und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Transport entstehen bzw. gegen logex geltend gemacht werden.

7.4

Nachnahme ist nur auf Anfrage möglich.

7.5

Schäden als Folge ungenauer, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben und/oder Kennzeichnungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8 Empfänger zahlt

8.1

Hat der Auftraggeber "Receiver pays" gewählt, kann logex ohne vorherige Zahlung der Kosten an den Empfänger gesendet werden. logex zieht auf jeweilige Anweisung des Auftraggebers die Transportkosten und eventuell anfallende weitere Kosten wie Zölle oder Steuern vom Empfänger ein. Währungsrisiken gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.2

Sollte der Empfänger die Zahlung bei Übergabe verweigern, hat der Auftraggeber Logex schriftlich innerhalb von 7 Tagen die weitere Vorgehensweise mitzuteilen. Sämtliche anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.3

logex weist den Auftraggeber darauf hin, dass der Auftraggeber auch bei der Option "Receiver pays" alleiniger Schuldner des Vergütungsanspruchs ist. Die Wahl der Option "Receiver pays" berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber logex, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen und Kosten zu tragen.

§ 9 Gefahrgut

9.1

Die Beförderung von Gütern, die Gefahrgüter im Sinne der nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften (z.B. GGStG, ADR, RID, usw.) oder nach der IATA- und OACI-Gefahrgutvorschriften sind ("Gefahrgutsendungen") ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Solche Sendungen sind auf einer separaten Ladeliste zu übergeben und es sind, jeweils ein den zum Zeitpunkt der Übergabe der Sendung jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (insbesondere GGStG, ADR, RID, etc) entsprechendes Beförderungspapier und Unfallmerkblatt beizufügen. Jedes Packstück, das Gefahrgut enthält, ist mit den jeweils gültigen, richtigen Gefahrgutzetteln zu kennzeichnen.

9.2

Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die ihm nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des GGStG, der ADR, RID, etc als Versender bzw. Absender obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Angabe, Kennzeichnung, Verpackung, Zusammenladeverbote, Mitgabe von Unfallmerkblättern, etc verwiesen: diese Verpflichtungen treffen den Auftraggeber auch dann, wenn das Gefahrgut von einer anderen Person als dem Auftraggeber übergeben wird. Verstößt der Auftraggeber gegen eine dieser Bestimmungen, haftet er für jeden daraus entstehenden Schaden und hat Logex für alle ihr daraus entstehenden Schäden , Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos zu halten; eine Verpflichtung von Logex, die vom Auftraggeber übergebenen Angaben und Dokumente auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen besteht nicht.

§ 10 Haftung

10.1

Logex haftet nach den Bestimmungen der CMR, die insbesondere für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eine Haftungsbeschränkung auf maximal 8,33 SZR pro fehlendem Kilogramm Rohgewicht des Gutes, bei Lieferfristüberschreitung auf die Höhe des vom Auftraggeber für die verspätet zugestellte Sendung zu bezahlenden Entgelts vorsieht.

10.2

Für nicht in der CMR geregelte Schadensfälle ist die Haftung von logex bei allen Produkten auf EUR 1.000,-- je Sendung, maximal jedoch jeweils auf den tatsächlich erlittenen unmittelbaren, positiven Schaden beschränkt.

§ 11 Versicherung

11.1

Für jede Sendung besteht eine integrierte Versicherung für den Warenwert zuzüglich Frachtkosten, maximal jedoch EUR 1.000,--. Die Versicherungsprämie für diese integrierte Versicherung ist im jeweiligen Beförderungsentgelt enthalten.

11.2

Aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung kann über logex auch eine über die integrierte Versicherung nach 11.1 hinausgehende Transportversicherung zu den jeweils gültigen Bedingungen und Prämien abgeschlossen werden. Im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen der CMR wird der Abschluss einer solchen zusätzlichen Transportversicherung ausdrücklich empfohlen.

11.3

Güter, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, gelten als nicht versichert und sind auch nicht versicherbar; für diese besteht auch keine Haftung von logex.

§ 12 Schadensanzeige

Der Empfänger hat die Sendung bei der Annahme unverzüglich auf Beschädigungen und Vollständigkeit zu untersuchen. Erkennbare Schäden und Verluste sind vom Empfänger spätestens bei der Übernahme der Sendung auf den Versanddokumenten anzumerken. Nicht erkennbare Schäden sind logex binnen drei Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mit gerechnet, nach Zustellung schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist müssen die Anzeigen binnen drei Tagen bei logex eingegangen sein.

§ 13 Abtretungsverbot

Dem Auftraggeber oder sonstigem Anspruchsinhaber ist es nicht gestattet, Forderungen, die er möglicherweise gegen Logex hat, ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung von Logex abzutreten.

§ 14 Zollabfertigung

14.1

Durch die Übergabe eines Produktes zum Transport wird logex als Vertreter für eine etwaig notwendige zollamtliche Abfertigung bestimmt. logex ist berechtigt, eine Zollabfertigung auch durch die Einschaltung eines Zollagenten vorzunehmen.

14.2

Zollgut ist eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen und logex gesondert zu übergeben. Der Auftraggeber garantiert, alle für die Ein- und Ausfuhr sowie Verzollung jeweils erforderlichen Papiere, Dokumente und Formulare vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt beizubringen. Der Auftraggeber hält Logex für alle Schäden, Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos, die logex dadurch entstehen, dass der Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen die notwendigen Papiere, Dokumente und Formulare nicht beibringt oder diese unvollständig und fehlerhaft ausgefüllt hat oder Zollgut nicht entsprechend kennzeichnet oder nicht gesondert übergibt.

14.3

Anfallende Kosten für die Zollabfertigung und Eingangsabgaben fiskalischer Art, wie Zollgebühren, Steuern, Zollstrafen und Lagerkosten oder sonstige Auslagen, die durch Handlungen der Zollbehörden, Fehler des Auftraggebers oder Empfängers bei der Bereitstellung der notwendigen Dokumente oder beim Erwerb einer erforderlichen Genehmigung oder Lizenz entstehen, werden dem Empfänger in Rechnung gestellt, sofern sich nicht der Auftraggeber durch entsprechende Frankatur zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. Für den Fall, dass der Empfänger trotz Mahnung keine Zahlung leistet, hält der Auftraggeber logex hinsichtlich aller Schäden, Kosten und Aufwendungen sowie Ansprüche Dritter frei, die logex im Zusammenhang mit der Durchführung des Transportauftrages entstehen bzw. gegenüber logex geltend-gemacht werden.

14.4

Der Auftraggeber garantiert, die Importbestimmungen des jeweiligen Empfängerlandes zu beachten und hält logex hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, Schäden, Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos, die dadurch entstehen, dass nicht zur Einfuhr zugelassene Waren versendet werden.

§ 15 Datenschutz

Logex ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von logex durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder von logex für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist logex ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

§ 16 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen der AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.

§ 17 Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand

17.1

Alle Verträge von logex unterliegen dem österreichischen Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts).

17.2

Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit logex abgeschlossenen Verträgen, einschließlich von Streitigkeiten über den Bestand und die Gültigkeit einer Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils zuständigen Gerichts in Linz, Innere Stadt, vereinbart; für Klagen von logex gegen seinen Auftraggeber ist diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausschließlich

§ 18 Hinweis für Verbraucher

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden mit den folgenden Einschränkungen Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern: Die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen kommen auf Verträge mit Verbrauchern nicht zur Anwendung. Punkt 17.2 unserer AGB ist auf Verträge mit Verbrauchern ebenfalls nicht anwendbar.

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